Friedhof
Jeder Sterbefall bringt für die Hinterbliebenen eine Fülle persönlicher Probleme mit sich. Wenn dann in einer solchen Situation Sozialleistungen zu beantragen und Gänge zu Versicherungsträgern, Behörden und sonstigen Stellen notwendig sind, belastet dies die Betroffenen zusätzlich. Nur wenigen ist bekannt, welche Formalitäten zu erfüllen sind. Hier soll Ihnen unsere Zusammenfassung eine gute Hilfe sein.
Informationen
Die angegebenen Telefonnummern gelten für den Friedhof in Hohenwart
Nachfolgende Urkunden sollten Sie Zuhause im „Stammbuch der Familie“ aufbewahren:
- Geburts- oder Abstammungsurkunde bei Ledigen
- Heiratsurkunde bei Eheschließungen vor 1958
- Abschrift aus dem Familienbuch bei Eheschließungen ab 01.01.1958
- Sterbeurkunde des Ehegatten/in bei Witwen oder Witwer.
Fehlende Urkunden können Sie beim zuständigen Standesamt (Standesamt bei dem das Ereignis im Gemeindebereich stattgefunden hat) anfordern.
zu beachten:
- evtl. Testament verfassen (Notar)
- evtl. Sterbeversicherung abschließen
- evtl. die Bereitschaft der Organspende den Angehörigen mitteilen
Infektionsschutzkonzept für Friedhöfe
Auf Grundlage der aktualisierten Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie nach der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. März 2021 haben wir ein Infektionsschutzkonzept für die Friedhöfe des Marktes Hohenwart erstellt.
Für Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 6. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie Beisetzungen an der Grabstätte diese Vorgaben.
Was ist zu tun?
- Arzt
Tritt der Tod nicht in einem Krankenhaus ein, dann ist sofort ein Arzt (in der Regel der Hausarzt) zu rufen, damit er die Todesursache feststellt und den Totenschein ausfertigt.
- Kirche
evtl. den Pfarrer über den Sterbefall benachrichtigen:
- Katholisches Pfarramt Hohenwart
Tel.: +49 (0)8443 308 - Evangelisches Pfarramt Schrobenhausen
Tel.: +49 (0)8252 89206
- Bestattungsunternehmen
Wird ein Bestattungsinstitut beauftragt, so übernimmt dieses in aller Regel die Abwicklung der notwendigen Formalitäten und Besorgungen gegen festgesetzte Preise. Für die Einsargung und die Überführung bis zum Leichenhaus des Zielfriedhofes können Sie jedes Bestattungsunternehmen ihrer Wahl beauftragen. Für die Beerdigung im Hohenwarter Friedhof ist ausschließlich die Firma Wolfgang Männer zuständig (siehe auch Punkt Nr. 7).
- Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist über den Sterbefall zu informieren. Von ihm sind neben der Lohnsteuerkarte und dem Sozialversicherungsausweis der Rentenversicherung (einschließlich der letzten Entgeltbescheinigungen und Abmeldungen) auch die persönlichen Arbeitsmittel und -unterlagen anzufordern. Außerdem sollte man sich erkundigen, ob ein Anspruch auf Sterbehilfe oder Hinterbliebenenversorgung (Betriebsrente) besteht.
- Standesamt
Der Todesfall muss dem Standesamt unverzüglich angezeigt werden. Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem der Tod eingetreten ist, also nicht zwangsläufig das Standesamt des Wohnortes. Für Sterbefälle in Hohenwart ist das Standesamt in Pfaffenhofen a.d.Ilm zuständig (Tel.: +49 (0)8441 78-0).
Zur Anzeige des Todes sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: das Familienoberhaupt; derjenige, der beim Eintritt des Todes zugegen war; der als erster vom Tod Kenntnis genommen hat; derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
Ist der Tod in einem Krankenhaus, in einem Altenheim oder Pflegeheim eingetreten, übernimmt die Verwaltung in der Regel die Anzeige beim Standesamt.
Zur Ausstellung der Sterbeurkunde und Erteilung der Beerdigungserlaubnis benötigt das Standesamt den Totenschein und die oben aufgeführten Urkunden. Außerdem muss sich der Anzeigende beim Standesamt durch gültigen Ausweis/Pass ausweisen können.
Tip: Die Sterbeurkunde ist die wichtigste Unterlage für die vielen Formalitäten, die wir bisher genannt haben - und nachfolgend noch aufzeigen, deshalb unbedingt mehrere Ausfertigungen ausstellen lassen.
- gemeindliches Friedhofsamt
(Friedhofsamt Hohenwart, Herr Kreitmayr, Tel. +49 (0)8443 6924)
Bei Überführungen aus einem anderen Standesamtsbezirk bitte die Durchschrift der Todesbescheinigung im Friedhofsamt abgeben.
- Bestattungsinstitut
Bestattungsinstitut Wolfgang Männer, Unterhaunstädter Weg 17, 85055 Ingolstadt,
unter Tel.: +49 (0)841 95589-0 Beerdigungstermin vereinbaren.
- Kirche / Pfarrbüro
Termin für Trauergottesdienst und Beerdigung mit dem Geistlichen abstimmen.
- Katholisches Pfarramt Hohenwart, Tel.: +49 (0)8443 308
- Evangelisches Pfarramt Schrobenhausen, Tel.: +49 (0)8252 89206
Ist das Läuten der Totenglocke (Friedhofskapellen) sowie eine Verkündigung bei der Beerdigung erwünscht, bitte mit Herrn Franz Haslauer Hohenwart, Tel.: +49 (0)8443 8961 in Verbindung setzen.
- Steinmetz
Alle Arbeiten grundsätzlich bei der Gemeindeverwaltung (rechtzeitig vorher) anmelden.
Einfassung bei bestehender Grabstätte durch den Steinmetz entfernen lassen. Wird die Einfassung selbst entfernt, bitte das Friedhofsamt vorher darüber informieren.
Bei Neuerrichtung eines Grabdenkmals, muss der Steinmetz einen Plan des Denkmals bei der Gemeinde (Friedhofsamt) einreichen. Der Steinmetz muß sich vor Arbeitsbeginn bei der Friedhofsverwaltung (unter Tel.: +49 (0)8443 6924) anmelden.
Für die Errichtung oder Änderung einer Grabanlage ist bei der Gemeinde ein Antrag einzureichen. Dieser Antrag kann von dieser Seite heruntergeladen werden.
Antrag herunterladen
- Lebensversicherung / Sterbegeldversicherung
Der Tod des Versicherten muss dem Versicherungsunternehmen sofort angezeigt werden. Für die Auszahlung der Leistung benötigt man den Versicherungsschein, den Nachweis der letzten Beitragszahlung, die Sterbeurkunde.
- Krankenkasse
Besonders wichtig beim Tode eines Versicherten ist die Sicherstellung des weiteren Versicherungsschutzes der Angehörigen. Aufgrund des Todesfalles endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; der Anspruch auf Familienhilfe für den Ehegatten - und gegebenenfalls auch für die noch nicht selbst versicherten Kinder - endet spätestens vier Wochen nach dem Tode des Versicherten. Wegen der Fortsetzung des Krankenversicherungsschutzes sollten sich die Hinterbliebenen unverzüglich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
- Rentenversicherung
Nach dem Tode des Versicherten kommen möglicherweise Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten (u. A. Witwen-, Witwer- und Waisenrente) in Betracht. Diese sind bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger (z.B. BfA, Bundesknappschaft. LVA) zu beantragen. Folgende Stellen bzw. Personen nehmen einen solchen Antrag entgegen:
- zuständige Gemeindebehörde (Amt für Soziales)
- Versichertenältester
- Knappschaftsältester oder
- eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers.
In jedem Falle ist die Sterbeurkunde vorzulegen. Bei einem Antrag auf eine Witwen- oder Witwerrente wird außerdem noch die Heiratsurkunde und bei einem Antrag auf Waisenrente die Geburtsurkunde des Kindes benötigt.
Bezog der Verstorbene bereits eine Rente, so ist die rentenzahlende Stelle unverzüglich über den Todesfall zu informieren. Die Witwe kann innerhalb von 1 Monat nach dem Tode einen Antrag auf Auszahlung der bisherigen Rente des Verstorbenen (allerdings ohne den darin enthaltenen Kinderzuschuß) für die nächsten drei Monate (sog. Sterbevierteljahr) bei der Rentenzahlstelle des zuständigen Postamtes stellen. Das gilt auch dann, wenn die Rente bisher unbar auf ein Bank- oder Postscheckkonto überwiesen worden ist. Für diesen Antrag benötigt man die Sterbeurkunde, den letzten Rentenbescheid und die letzte Rentenanpassungsmitteilung. Nach Ablauf von 1 Monat kann dieser Antrag nur noch beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden, der sodann die Rente für das Sterbevierteljahr auszahlt. Dies dauert natürlich länger.
- Unfallversicherung
Ist der Tod durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit eingetreten, so kommen neben den Leistungen der Krankenversicherung auch Leistungen der Unfallversicherung in Betracht.
Dabei handelt es sich um Sterbegeld, Übernahme der Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten und Überbrückungshilfe. Die Hinterbliebenen sollten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung (der Arbeitgeber oder die Krankenkasse nennt Ihnen die Anschrift) frühzeitig Kenntnis von dem Todesfall geben.
Bestand eine private Unfallversicherung ggf. In Verbindung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung oder mit einer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, dann ist diese im Falle des Todes durch einen Unfall ebenfalls zu benachrichtigen.
- Geldinstitut
Hat der Hinterbliebene selbst Verfügungsvollmacht, so kann er über die Konten des Verstorbenen sofort verfügen. Das gilt entsprechend, wenn der Verstorbene eine Verfügungsvollmacht für den Hinterbliebenen bei dem Geldinstitut abgegeben hat. Bestehen entsprechende Vollmachten nicht, dann muß dem Geldinstitut ein Erbschein vorgelegt werden. Ein weiterer Hinweis: Sämtliche Daueraufträge aufheben und Abbuchungsermächtigungen widerrufen, wenn diese künftig nicht mehr notwendig sind! Das Geldinstitut ist den Hinterbliebenen dabei behilflich.
- Gericht
(Amtsgericht Pfaffenhofen +49 (0)8441 7560)
Das Nachlassgericht (Amtsgericht) ist in jedem Fall zu verständigen, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, denn die Eröffnung des Testaments muß gerichtlich erfolgen. Das Nachlassgericht bestätigt auf Antrag die Erbberechtigung durch die Ausfertigung eines Erbscheines.
- Finanzamt
(Finanzamt Pfaffenhofen +49 (0)8441 770)
Es empfiehlt sich, einen Antrag auf vorzeitigen Lohnsteuerjahresausgleich zu stellen, sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuerjahresausgleich in Betracht kommt, was in der Regel bei Verheirateten der Fall ist. Ein vorzeitiger Lohnsteuerjahresausgleich wird deshalb nur bei Ledigen (Steuerklasse I) oder Verwitweten (Steuerklasse I oder II) durchgeführt. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Sterbeurkunde sowie die Lohnsteuerkarte des Verstorbenen vorzulegen. Das Finanzamt überweist den Hinterbliebenen sodann die zuviel gezahlte Lohnsteuer.
Übrigens: War der Verstorbene einkommensteuerpflichtig, dann ist es ratsam, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, damit eventuell fällige Vorauszahlungen storniert werden. Beerdigungskosten für Angehörige können im übrigen auch im Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. In der Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden, soweit sie den Wert des Nachlasses und etwaige Versicherungsleistungen übersteigen. Es werden aber nur Kosten berücksichtigt, die mit der Beerdigung unmittelbar zusammenhängen (z. B. Kauf einer Grabstätte, Kosten für den Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen usw.). Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste werden nicht steuermindernd anerkannt.
Die abzugsfähigen Aufwendungen führen aber nur und insoweit zu einer Steuerminderung, als sie die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung, die gesetzlich (nach Familienstand und Einkommenshöhe) festgelegt ist, übersteigen.
Nach der Beerdigung
Folgende Stellen bzw. Personen sollten - falls zutreffend - ebenfalls benachrichtigt werden:
- Automobilclub
- Bausparkasse
- Fernmeldeamt (wenn der Telefonanschluß stillgelegt werden soll)
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- sonstige Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Sachversicherungsunternehmen
- Firmen und Verlage, von denen der Verstorbene regelmäßig Zeitungen, Zeitschriften usw. geliefert bekam
- Unfall- und Rentenversicherungsträger, damit laufende Rentenzahlungen rechtzeitig eingestellt werden, sofern keine Hinterbliebenenrente zu beantragen ist
- Wohnungsvermieter
- Vereine, Verbände, bei denen der Verstorbene Mitglied war
- Versorgungsamt, wenn der Verstorbene von dieser Stelle Leistungen erhalten hat
- Ver- und Entsorgungsunternehmen (Wasserver- und Entsorgung, Stromlieferant, Abfallbeseitigung)
- Rundfunkbeitrag (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) evtl. Ab- Änderungs- oder Anmeldung tätigen