Markt Hohenwart
Marktplatz 1
86558 Hohenwart
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08.04.2020
Aktuell vom 01.04.2020
Widmung Durch die Widmung erhält eine bisher private Fläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Im Rahmen des festgelegten Nutzungszwecks steht die Straße allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung.
Mit der Widmung wird die Straße entsprechend ihrer Funktion einer Straßengruppe (zum Beispiel Gemeinde-, Kreis- oder Landesstraße) sowie einer jeweiligen Untergruppe (zum Beispiel Hauptverkehrsstraße, Zubringerstraße, Anliegerstraße, Fuß- beziehungsweise Radweg) zugeordnet.
Darüber hinaus wird der entsprechende Nutzungszweck (zum Beispiel allgemeiner Fahrzeugverkehr, Radfahrverkehr, Fußgängerverkehr) bestimmt.
Umstufung
Verliert zum Beispiel eine Landesstraße ihre überörtliche Bedeutung, so wird sie zur Kreis-oder Gemeindestraße herabgestuft.
Desgleichen kann - bei entsprechender Änderung der Verkehrsbedeutung - eine Gemeindestraße zu einer Kreisstraße oder Landesstraße heraufgestuft werden.
Einziehung
Hat eine Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren (etwa durch die Neubeplanung eines Baugebietes), so erfolgt ihre förmliche Einziehung. Die vormals öffentliche Fläche wird zur Privatfläche.
Daneben gibt es noch die Teileinziehung
Hier wird die Straße nicht dem gesamten öffentlichen Verkehr entzogen, sondern lediglich der Nutzerkreis reduziert (etwa die Umwandlung einer Straße in einen Fußgängerbereich)
Erklärungen
Rechtsgrundlage für Widmung, Umstufung und Einziehung von Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen ist das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Widmung von Bundesstraßen, ist im Bundesfernstraßengesetz geregelt.